K. 12.
Die Leggevorstaͤnde (F. 11.), welche sich nach dem Erforderniß, minde-
stens aber jaͤhrlich zweimal an den Leggeorten versammeln, haben die Vollzie-
hung dieser Legge-Ordnung, die Leinenfabrikation und den Leinenhandel zu
beaussichtigen orschlaͤge zu Verbesserungen der Regierung abzugeben und de-
ren Aufträge zu erledigen, die jährlichen Etats für die Legge-Anstalt festzustel-
len, die Jahresrechnung der Leggekasse abzunehmen und mit ihrem Gutachten
an die Regierung zur Superrevision einzusenden und Vorschläge zur zweckme-
bigen Verwendung der Ueberschüsse, sowie über etwaige Personalveränderungen
er Leggebeamten zu machen. Die Etats bedürfen der Feststellung der Re-
gierung.
S. 13.
Bei Uebertretungen der Legge-Ordnung findet das nämliche Verfahren
statt, welches für die Untersuchung und Entscheidung von Polizeivergehen vor-
geschrieben ist. Die Geldstrafen fließen zur Leggekasse.
§. 14.
Die Legge-Ordnung für die Kreise Bielefeld, Halle und Herford vom
31. März 1842. wird hierdurch aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 15. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3753.)