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sammelt, hat die Wollziehung dieser Legge-Ordnung, die Leinenfabrikation und
den Leinenhandel zu beaufsichtigen, Vorschläge zu Verbesserungen der Regierung
abzugeben, und deren Aufträge zu erledigen, die jährlichen Erats für die Legge-
Anstalten festzustellen, die Jahresrechnungen der Leggekassen abzunehmen und
mit seinem Gutachten an die Regierung zur Superrevision einzusenden und Vor-
schldge zu weckmäßiger Verwendung der Ueberschüsse dieser Kassen, welche
einen dem Leggebezirke gehörigen gemeinsamen Fonds bilden, sowie über die
etwaigen Personalveränderungen der Leggebeamten zu machen. Die Etatefest-
setzungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.
S. 14.
Bei Uebertretungen der Legge-Ordnung findet das nämliche Verfahren
statt, welches für Untersuchung und Entscheidung von Polizeivergehen angeord-
net ist. Die Geldstrafen fließen zur Leggekasse.
S. 15.
Die Legge-Ordnung für den Kreis Lübbecke vom 31. März 1842. wird
hierdurch aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 16. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel.
(Rudolph Decker.)