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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 24. —
(Nr. 3763.) Städte-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie.
Vom 30. Mai 1853.
97 Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 1c.
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
K. 1.
Die gegenwärtige Städte-Ordnung soll in den bisher auf dem Provin-
zial-Landtage, im Stande der Städe vertretenen Städten der Provinzen Preu-
ßen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen zur Anwendung
kommen, desgleichen in den im Stande der Städte nicht vertretenen Ortschaf-
ten dieser Provinzen, in welchen bisher eine der beiden Städte-Ordnungen vom
19. November 1808. und vom 17. März 1831. gegolten hat.
In Ansehung derjenigen im Stande der Ssdr. auf den Provinzial-
Landtagen nicht vertretenen Ortschaften (Flecken), wo bisher weder eine dieser
Städte-Ordnungen gegolten, noch die ländliche Gemeindeverfassung bestanden
hat, bleibt die nädhere Feltsegung ihrer Gemeindeverhältnisse mit Berücksichtigung
der Vorschriften im Titel VIII. der gegenwärtigen Städte-Ordnung der Be-
stimmung des Königs nach Anhörung des Provinzial-Landtages vorbehalten.
Wegen der Städte in Neuvorpommern und Rügen ergeht ein beson-
deres Gesetz.
Titel l.
Von den Grundlagen der städtischen Verfassung.
g. 2.
Den staͤdtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle diejenigen Grund-
stücke, welche demselben bisher angehört haben.
Jahrgang 1853. (Nr. 3763.) 38 Grund-
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1853.