8 40. Die Hausorgane. 363
für die Bezeichnung der Mitwirkung der Agnaten wohl schon
längst der Name Familienrat oder Agnatenkollegium oder
agnatischer Beirat eingebürgert. Wäre nicht dieses Prinzip
der Einstimmigkeit noch in Geltung, so würde gewiß das
Familienhaupt schon ein erhöhtes Stimmrecht gewonnen
haben. So aber gilt heute noch: jedem Agnaten kommt
nur eine Stimme zu, auch dem ersten, dem Agnatenhaupte.
Weiteres über die Teilnahme des Familienvorstandes an der
Hausgesetzgebung nach heutigem Rechte oben $ 8.
c) Endlich sind die Vorschriften der Hausgesetze über
die Zuständigkeit des Familienchefs in Betracht zu ziehen.
Vergeblich suchen wir hier nach einer Bestimmung, welche
besagt, zur Vertretung des Hauses nach außen sei für sich
allein das Oberhaupt der Familie befugt. Das Fehlen eines
solchen Satzes beweist, daß sich auch hier infolge der grund-
sätzlichen Aufrechterhaltung des Prinzips der Gleichberechti-
gung der Mitglieder die Norm in Geltung bewahrte, wonach
alle Agnaten nur zu gesamter Hand zur Vertretung des Hauses
nach außen befugt sind. Die Rechte und Gewalten der
Korporation werden im Zweifel durch die Gesamtheit der
Agnaten ausgeübt und vertreten. Wenn der Familienvorstand
zur Vertretung der Hausfideikommisse allein befugt ist, so
folgt dies nicht aus dem Wesen der Haus-, sondern aus dem
Wesen der Fideikommißverfassung, hat sich doch im fürst-
lichen Fideikommißrecht trotz Staatshauptseigenschaft des
Familienchefs und demzufolge trotz Überordnung desselben
über die Hausmitglieder in staatsrechtlicher Hinsicht der
Grundsatz unverändert erhalten, daß die Fideikommißstiftung
Eigentum der regierenden Familie, nicht Eigentum des
regierenden Herrn ist.
3. a) a) Keiner Hervorhebung bedarf, daß Hausverfassung
und Hausobservanz das gemeine Fürstenrecht abändernd das
Familienhaupt zum obersten Hausorgan erheben und den
übrigen Agnaten nur die Stellung eines beschränkenden Organs
zuweisen können. Dazu ist aber erforderlich, dafs der Familien-
chef als der Träger des obersien Hausgewaltrechtes, der Haus-
autonomie, erscheint. In allen modernen Hausgeseizen aber
wird diese unter den besonderen Rechten des Oberhauptes nicht