Full text: Modernes Fürstenrecht

8 40. Die Hausorgane. 363 
für die Bezeichnung der Mitwirkung der Agnaten wohl schon 
längst der Name Familienrat oder Agnatenkollegium oder 
agnatischer Beirat eingebürgert. Wäre nicht dieses Prinzip 
der Einstimmigkeit noch in Geltung, so würde gewiß das 
Familienhaupt schon ein erhöhtes Stimmrecht gewonnen 
haben. So aber gilt heute noch: jedem Agnaten kommt 
nur eine Stimme zu, auch dem ersten, dem Agnatenhaupte. 
Weiteres über die Teilnahme des Familienvorstandes an der 
Hausgesetzgebung nach heutigem Rechte oben $ 8. 
c) Endlich sind die Vorschriften der Hausgesetze über 
die Zuständigkeit des Familienchefs in Betracht zu ziehen. 
Vergeblich suchen wir hier nach einer Bestimmung, welche 
besagt, zur Vertretung des Hauses nach außen sei für sich 
allein das Oberhaupt der Familie befugt. Das Fehlen eines 
solchen Satzes beweist, daß sich auch hier infolge der grund- 
sätzlichen Aufrechterhaltung des Prinzips der Gleichberechti- 
gung der Mitglieder die Norm in Geltung bewahrte, wonach 
alle Agnaten nur zu gesamter Hand zur Vertretung des Hauses 
nach außen befugt sind. Die Rechte und Gewalten der 
Korporation werden im Zweifel durch die Gesamtheit der 
Agnaten ausgeübt und vertreten. Wenn der Familienvorstand 
zur Vertretung der Hausfideikommisse allein befugt ist, so 
folgt dies nicht aus dem Wesen der Haus-, sondern aus dem 
Wesen der Fideikommißverfassung, hat sich doch im fürst- 
lichen Fideikommißrecht trotz Staatshauptseigenschaft des 
Familienchefs und demzufolge trotz Überordnung desselben 
über die Hausmitglieder in staatsrechtlicher Hinsicht der 
Grundsatz unverändert erhalten, daß die Fideikommißstiftung 
Eigentum der regierenden Familie, nicht Eigentum des 
regierenden Herrn ist. 
3. a) a) Keiner Hervorhebung bedarf, daß Hausverfassung 
und Hausobservanz das gemeine Fürstenrecht abändernd das 
Familienhaupt zum obersten Hausorgan erheben und den 
übrigen Agnaten nur die Stellung eines beschränkenden Organs 
zuweisen können. Dazu ist aber erforderlich, dafs der Familien- 
chef als der Träger des obersien Hausgewaltrechtes, der Haus- 
autonomie, erscheint. In allen modernen Hausgeseizen aber 
wird diese unter den besonderen Rechten des Oberhauptes nicht
	        
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