Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  109.  1917.  771

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:  «

1.  Tierhaare  jeder  Art,  auch  in  Mischungen  untereinander  oder  mit  anderen
Spinnstoffen,

2.  Abfälle  und  Abgänge  jeder  Art  der  unter  Ziffer  1  genannten  Gegenstände
aus  Spinnerei,  Weberei,  Filzerei  und  allen  anderen  Betriebsarten,

3.  Abschnitte  und  sonstige  Abgänge  und  Abfälle  jeder  Art  von  Wollfellen,  Haarfellen
  und  Pelzen  jeder  Art.

Ausgenommen  von  dieser  Bekanntmachung  sind:

a)  ungefärbte  und  gefärbte  reine  Schafwolle,  Kamelhaare,  Mohär,  Alpaka,
Kaschmir,  ungewaschen,  rückengewaschen,  fabrikmäßig  gewaschen,  karbonisiert,
auch  in  Mischungen  untereinander  oder  mit  anderen  Spinnstoffen,

b)  ungefärbte  und  gefärbte  Spinnstoffe  aus  reiner  Schafwolle,  Kamelhaar,
Mohär,  Alpaka,  Kaschmir,  also  Kammzug,  Kämmlinge,  Abfälle  und  Abgänge
  jeder  Art  dieser  Spinnstoffe  aus  Wäscherei,  Kämmerei,  Kammgarnund
  Streichgarnspinnerei,  Weberei,  Strickerei,  Wirkerei  oder  sonstigen
Zweigen  der  Verarbeitung,  auch  in  Mischungen  untereinander  oder  mit
anderen  Spinnstoffen,

e)  Schweineborsten.

Anmerkung:  Auf  Gegenstände  der  vorstehend  unter  a  und  b  aufgeführten  Art  finden  die
W.  I.  1770/5.  17.  K.NR.  A.  vom  1.  Juli  1917,

Bestimmungen  der  Bekanntmachung  Nr.

Beschl
schen

.  ..om  l  betreffend
Beschlagnahme  von  reiner  Schafwolle,  Kamelhaar,  Mohär,  Alpaka,  Kaschmir  sowie  deren  Halberzeugnissen
  und  Abgängen  bzw.  I.  1771/5.  17.  K.KR.A

1.  Juli  1917,  betreffend

 

r.  W.  J.  .R.  A.  vom
ahme  und  Bestandserhebung  der  deutschen  Schafschur  und  des  Wollgefälles  bei  den  deuterbereien
  Anwendung.
§5  2.
Beschlagnahme.

Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt,

  soweit  sich  nicht  aus  den  nachfolgenden  Bestimmungen  Ausnahmen  ergeben.

§5  3.
Wirkung  der  Beschlagnahme.
Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an

den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen

 

Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntansend  Mark  wird  bestraft:

wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,

verwendet,  beskaust  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
er  ihn  abschließt;

wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich

zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

r

r-161#