Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt 
die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. Oiese Bestimmung wird auf 
dem jedesmaligen letzten Kupon besonders vermerkt. 
S. 3. 
Die Ansprüche auf Zinszahlung erlöschen, und die Zinskepons verfallen 
zum Vorkheil der Gesellschaft, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der 
Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. 
S. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie 
zur Zurückzahlung fallig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen 
#ygteich die ausgereichten Zinskupons, welche spaäter als an jenem Tage ver- 
fallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden. Geschieht dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und 
zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
F. 5. 
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1854. an jährlich 
ein halbes Prozent von dem Kapiralbetrage aller emittirten Obligationen, mit- 
hin die Summe von 2500 Rlhlrn., geschrieben zweitausend fünfhundert Tha- 
lern, nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwendek. 
Die Bestimmumg der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schieht durch Ausloosung Seitens der äntglchen Eisenbahn-Direktion zu Stettin, 
resp. der etwa später an deren Stelle fungirenden Verwaltung, mit Zuziehung 
eines das Protokoll führenden Norars, in einem vierzehn Tage zuvor einmal 
öffentlich bekannt zu machenden Termine, zu welchem Jedermann der Zutrikt 
freisteht. Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen, 
sowie eine allgemeine Kündigung der Obligationen, welche der Gesellschaft mit 
Genehmigung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
jedoch erst nach Ablauf von fünf Jahren, zustehen soll, erfolgt durch dreimalige 
Einrückung in die öffentlichen Blätter (C. 10.) — Oie ersie Einrückung muß 
mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine statlfinden. Die 
Einlösung der ausgeloosten Obligarionen geschieht am 1. Okkober jedes Jahres, 
zuerst also am 1. Oktober 1854. Die Einlösung der gekündigten Obligationen 
soll am 1. April des folgenden Jahres statrfinden. Die Rückzahlung erfolgt 
in beiden Fällen nach dem Neunwerthe gegen Auslieferung der Obllgationen 
an deren Präsentanten. Oie im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten 
Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorge- 
schriebenen Form verbrannt. Oiesenigen, welche im Wege der Kündigung oder 
der Rückforderung (F. 8.) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder aus- 
eben. Ueber die Ausführung der Tilgun wird Unserm Minister für Handel, 
ewerbe und öffentliche Arbeiten jährlich Nachweis geführt. 
(Nr. 3684) g. 6.
	        
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