Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu treffenden 
Bestimmungen. 
F. 11. 
Auf die Zahlung der Obligationen, sowie der Zinskupons, kann kein Arrest 
bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unker Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleisiung 
von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Drirter zu prcjudiziren. 
Gegeben Charlottenburg, den 27. Dezember 1852. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
o. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
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