Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Artikel 9. 
Innere Abgaben, welche in dem einen der kontrahirenden Staaten, sei 
es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Kor- 
porationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche 
eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse der kontrahirenden Staaten unter 
keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen 
Erzeugnisse des eigenen Landes. « 
Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Artikel 3. angeschlossenen An- 
lage I. aus dem einen Staate in den anderen zu ermäßigten Jollsätzen ein- 
gehen, und von welchen zollordnungsmäßig dargekhan wird, daß sie als aus- 
ländisches Eingangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbe- 
hörde des letzteren bestanden haben, oder derselben noch unterliegen, darf keine 
weitere Abgabe irgend einer Arr, sei es für Rechnung des Staates oder für 
Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch mit 
Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem der kontrahirenden 
Staaten auf die weitere Verarbeilung oder auf anderweite Bereitungen aus 
solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen oder inländischen Ur- 
sprungs, allgemein gelegt sind. Dagegen werden Erzeugnisse, welche nach 
dieser Anlage aus dem einen in den andern Staat zollfrei eingehen, in Be- 
ziehung auf die innere Besteuerung als einheimische behandelt. 
Artikel 10. 
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestra- 
fung des Schleichhandels nach oder aus ihren resp. Gebieten durch ange- 
messene Mittel mitzuwirken und zu diesem Zwecke die erforderlichen Strafge- 
setze zu erlassen, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des andern 
Staates die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und 
denselben durch Steuer-, Zoll= und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvor- 
stände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. 
Das nach Maaßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene 
Jollkartel enthält die Anlage III. 
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der 
kontrahlrenden Theile mit fremden Staaten zusammen treffen, werden Maaß- 
regeln zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredet 
werden. 
Artikel 11. 
Stapel= und Umschlagsrechte sind in den Staaten der kontrahirenden 
Theile unzulässig und es darf, vorbehaltlich schiffahrts= und gesundheitspolizei- 
licher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein 
Waarenführer gezwungen werden, an einem beslimmten Orte anzuhalten, aus-, 
ein= oder umzuladen. 
(N.. 3771.) Ar-
	        
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