Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 3653 — 
von Schiffsguͤtern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten 
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom 
Staate oder von Privatberechtigken verwaltet werden, den Angehörigen des an- 
deren Staates unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie 
den Angehöbrigen des eigenen Staates gestattet werden. 
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs= und Seeloot- 
senwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung 
solcher Anlagen oder Anslalten erhoben werden. 
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zin- 
sen des Anlagekapitals nicht übersleigen. 
Weggelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittel- 
bar oder mittelbar zur Verbindung der kontrahirenden Staaten unter sich oder 
mit dem Auslande dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen 
für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höch- 
stens zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, 
höchsiens zu diesem letzteren erhoben werden. Weggelder für einen die Landes- 
renze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach Ver- 
*/½547 der Stpeckenlängen. nicht höher sein, als für den auf das eigene Staats- 
gebiet beschränkten Verkehr. 
Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16. und 
17. enthaltenen Bestimmungen. 
Artikel 10. 
Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Jeit, Art und Preise der Be- 
förderungen die Angehörigen des anderen Theiles und deren Güter nicht un- 
günstiger als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden. 
Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Staates soll 
kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen 
auf derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiele auf= oder abgeladenen 
Güter verhältnißmaßig unterliegen. 
Artikel 17. 
Die kontrahirenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeför- 
derung auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer 
Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen 
und durch leberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere 
möglichst erleichtert werde. 
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmitkelbare Schienenverbin- 
dungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transport ittel stattfindet, Waa- 
ren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in densel- 
ben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein 
zur Abfertigung befugtes Zoll= oder Steueramt befindet, von der Deklaration, 
Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, 
(Nr. 3771.) in=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.