— 364 —
insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe
zum Eingange angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmaͤßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch
das Gebiet eines der kontrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des
anderen ohne Umladung durchgefuͤhrt werden, sollen von der Deklaration, Ab-
ladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den
Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse
nnd Frachtbriefe zum Durchgange angemeldet und von den betheiligten Eisen-
bahnverwaltungen die zur Ermittelung und Erhebung der gebuͤhrenden Durch-
gangsabgaben erforderlichen Einrichtungen getroffen sent
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestlimmungen ist jedoch dadurch
bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintref-
fen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern
oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.
Artikel 18.
Die kontrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Be-
fugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb
zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche in dem
Gebiete des andern Handel und Gewerbe kreiben, oder Arbeit suchen, soll von
dem Zeitpunkte ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine
Abgabe entrichtet werden, wscher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbs-
verhälwmiss stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für
das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht
Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen
zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbeberriebe in dem Staate,
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Ab-
gaben erworben haben, oder im Oienste solcher inländischer Gewerbtreibenden
oder Kaufleute stehen, in dem anderen Staate keine weitere Abgabe hiefür zu
entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem der bei-
den Staaten die Unterkhanen des anderen ebenso wie die eigenen Unterthanen
behandelt werden.
Die Umterthanen des einen der kontrahirenden Theile, welche das Fracht-
fuhrgewerbe, die See= oder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staa-
ten betreiben, sollen für diesen Gewerbekrieb in dem Gebiete des anderen
Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Artikel 19.
.Die kontrahirenden Staaten werden noch im Laufe des Jahres 1853.
über eine allgemeine Münzkonvention in Unterhandlung treten.
Schon