Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Schon # haben sie sich dahin verstandigt, daß keiner von ihnen die 
von ihm geprägten Münzen außer Verkehr setzen oder den von ihm denselben 
beigelegten Werth verringern wird, ohne einen Zeitraum von mindestens vier 
Wochen zur Einlösung derselben zum bisherigen gesetzlichen Werthe festgesetzt 
und denselben wenigstens drei Monate vor dessen Ablaufe öffentlich bekannt ge- 
macht und zur Kenntniß des anderen Theiles gebracht zu haben. Nur beim 
Uebergange zum Vierzehn-Thaler= oder Vier und zwanzig und ein halb Gulden- 
fuße oder zum metrischen Münzsysteme bleibt es dem betreffenden Staate vor- 
behalten, das Werthverhältniß zu bestimmen, nach welchem er seine bisherigen 
Münzen einlösen, oder in seinem Gebiete in Umlauf lassen will. 
Die kontrahirenden Theile werden ferner Verbrechen und Vergehen in 
Beziehung auf Münze oder Papiergeld des anderen Theiles mit gleichen Stra- 
fen, wie Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die eigenen Münzen oder 
das eigene Papiergeld belegen. Das unter ihnen abgeschlossene Münzkartel ist 
n, der Anlage IV. enthalten. 
Artikel 20. 
Jeder der kontrahirenden Theile wird seine Konsuln im Auslande ver- 
pflichten, den Angehbrigen des andern Theiles, sofern letzterer an dem betref- 
fenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in 
derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren, wie den eigenen Angehörigen 
zu gewähren. 
Artikel 21. 
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre 
Zollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäfts ehandlung 
derselben in Beziehung auf das Jollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß 
zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. 
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen 
zenp wontrahirenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen 
erkheilen. 
Ueber die Ausführung dieser Vereinbarung wird nähere Verständigung 
stattfinden. · 
Artikel 22. 
In denjenigen einzelnen Landestheilen der kontrahirenden Staaten, welche 
von deren Zollgebiete ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, 
die Verabredungen in den Artikeln 1. bis 9. des gegenwärtigen Vertrages keine 
Amwendung. 
Artikel 23. 
Noch im Laufe des Jahres 1853. sollen Kommissarien der kontrahirenden 
Johrgang 1853. (Nr. 3771.) 51 Scaa-
	        
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