Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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a) Sechskreuzerstuͤcke, davon 270 eine Mark feinen Silbers ent- 
halten und 90 eine Mark wiegen, mit einem Durchmesser von 
20 Millimetern. 
b) Dreikreuzerstücke, davon 540 eine Mark feinen Silbers ent- 
halten und 180 eine Mark wiegen, mit einem Durchmesser von 
17. Millimetern. 
Diese beiden Münzen zeigen auf der Hauptseite den Preu- 
ßischen Reichsadler mit dem Hobeenhollernschen Brustschilde und 
der Umschrift: Ilohenzollern; auf der Kehrseite einen Eichen- 
kranz, darin die Angabe des Werths nebst der Jahreszahl und 
dem Münzzeichen A. - 
Als Fehlergrenze wird für eine Mark dieser Sechs= und 
Dreikreuzerstücke eine Abweichung von #che im Feingehalt und von 
mse im Gewicht gestartet. 
Außer diesen Silbermünzen sollen auch noch in gleichem Durchmesser 
und gleichem Gewicht, wie die bisher für das Fürstenthum Hohenzollern-Sig- 
maringen gemünzten — jedoch im Gepräge den oben bezeichneten Silber- 
scheidemünzen ähnlich — aus Kupfer: 
Einkreuzerstücke als Scheidemünze geprägt werden. 
Der Ministerpräsident und der Finanzminister sind mit der Ausführung 
dieses, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden 
Erlasses beauftragt. 
Sanssouci, den 8. November 1852. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 3686.)
	        
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