Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Formular.

Coseler  Kreis-Obligation

Rehlr.  Preußisch  Kurant.

Das  kreisständische  Komité  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Cosel  nach
Leobschütz  innerhalb  des  Kreises  Cosel  bekennt  auf  Grund  des  unterm
....................  Allerhoͤchst  bestaͤtigten  Kreistagsbeschlusses  vom  1.  April
1852.  sich  Namens  des  Kreises  Cosel  durch  diese  fuͤr  jeden  Inhaber  guͤltige
Verschreibung  zu  einer  Schuld  vo#  Thalern  Preußisch  Kurant  nach
dem  Münzfuße  von  1764.,  welche  zur  Ausführung  des  oben  bezeichneten
Chausseebaues  angeliehen  und  verwendet  werden.  Oie  Bezahlung  geschieht  allmalig
  aus  einem  zu  diesem  Behuf  zu  bildenden  Tilgungsfonds.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird,  soweit
  dieselben  nicht  im  freien  Verkehr  zurückgekauft  werden,  durch  das  Loos
bestimmt.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  nach  der  deshalb
ergehenden  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  entrichten  ist,  und  bis  wohin  den
Inhabern  der  Obligationen  ein  Kündigungsrecht  gegen  den  Kreis  Cosel  nicht
zusteht,  wird  dasselbe  in  sechsmonatlichen  Terminen  zu  Johanni  und  Weihnachten
  mit  fünf  vom  Hundert,  vom  heutigen  Tage  an  gerechnet,  in  Preußisch
Kurant  verzinset.  Die  Ausbezahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt
gegen  bloße  Rückgabe  der  hiermit  ausgegebenen  Zinsscheine  und  dieser  Schulsverschreibung
  durch  die  Kreis-Kommunalkasse  in  Cosel.

Zinskupons,  welche  länger  als  vier  Jahre  nach  dem  Verfalltage  zur
Zahlung  nicht  präsentirt  sind,  werden  werthlos  und  vom  Kreise  Cosel  später
nicht  mehr  eingelbset.

Die  Nummern  der  zur  Tilgung  ausgelooseten  Schuldverschreibungen  werden
  öffentlich  bekannt  gemacht  und  nur  bis  zum  Tage  der  Fälligkeit  verzinset.
Werden  die  ausgelooseten  Schuldverschreibungen  binnen  dreißig  Jahren  nach
dem  Fälligkeitsrermine  gegen  Empfang  des  Nennwerths  nicht  zurückgegeben,
so  werden  dieselben  werkhlos  und  vom  Kreise  Cosel  nicht  mehr  anerkannt  und
folglich  nicht  mehr  eingelöset.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen  und  unterwirft  640n  der  von  der  Kniglchen  Regierung
  zu  Oppeln  mit  Ausschluß  jedes  gerichtlichen  Verfahrens  zu  verhängenden
  Administrativ-Exekution,  insofern  er  diese  Verpflichtungen  nicht  pünkklich
erfüllen  sollte.

In  Ansehung  verlorener  oder  vernichteter  Kreis-Obligationen  kommen  die
bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anwendung.

Die