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Seine Hoheit der Herzog von Nassau:
Höchst Ihren Domainenrath Ernst Freiherrn Marschall von
Bieberstein;
der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Schöffen und Senator Coester;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Würt-
temberg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Groß-
herzogkhum Hessen, den zum Khüringischen. Zoll= und Handelsvereine verbunde-
nen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien
Stadt Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handelssystems errichtete
Verein wird vorläufig auf weikere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1854. an-
fangend, also bis zum letzten Dezember 1865., fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungsverträge vom 22. und
30. März und 11. Mai 1833., vom 12. Mai und 10. Dezember 1835., vom
2. Januar 1836. und vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841. auch
ferner in Kraft.
Artikel 2.
Der zwischen dem Koönigreich Hannover, dem Herzogthum Oldenburg
und den ihnen angeschlossenen Gebieten dermalen beslehende Steuerverein wird,
vom 1. Januar 1854. an, mit dem zwischen den übrigen kontrahirenden Staa-
ten im Artikel 1. erneuerten Zoll= und Handelsvereine verbunden, dergestalt,
daß beide Vereine für die Dauer der im Artikel 1. erwähnten Vertragsperiode
einen durch ein gemeinsames Zoll= und Handelssystem verbundenen, und alle
darin begriffenen Länder umfassenden Gesammtverein bilden.
Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den, im Artikel 1. genannten
Zollvereinigungsverträgen gegenseitig zugestanden und übernommen sind, sollen,
soweit nicht etwas Anderes besonders verabredet ist, auch dem Königreiche Han-
nover und dem Herzogthum Oldenburg zusiehen und obliegen und zwar sowohl
in dem Verhältniß beider Staaten zu einander, als auch in dem Verhültniß
eines jeden derselben zu den übrigen kontrahirenden Staaten. Zur Feststellung
der erwähnten Rechte und Verpflichtungen wird der Inhalt jener Vertraͤge mit
diesen besonderen Verabredungen in Nachstiehendem aufgenommen.
Artikel 3.
In den Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbe-
griffen.