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(Nr. 3688.) Allerhoͤchster Erlaß vom 29. Dezember 1852., betreffend die Bedingungen der
Arrestanlegungen gegen Bayerische Unterthanen.
A.= Ihrem Berichte vom 8. Dezember d. J. habe Ich ersehen, daß im
Königreich Bayern nach der dortigen Gesetzgebung und gerichtlichen Praris,
abweichend von der diesseitigen Gesetzgebung, welche die Unterthanen der Deur-
schen Bundesstaaten den Inländern gleichstellt, eine Arrestklage schon dann als
begründet erachtet wird, wenn nur die Forderung als solche bescheinigt, und
der Umstand, daß der Verklagte ein Ausländer ist, dargethan wird. Da die
Unterhandlungen zur Herbeiführung eines mit der diesseitigen Gesetzgebung über-
einstimmenden Verfahrens von keinem Erfolg gewesen 2 so bestimme Ich
hierdurch, mit Bezug auf den F. 43. der Einleitung zum Allgemeinen Land-
rechte, daß gegen Bayerische Unterthanen das Wiedervergeltungsrecht ausgeübt
werden soll. Demgemäß soll gegen jeden Bayerischen Unterthan bei diesseltigen
.Gerichten die Arrestanlegung schon dann eintreten, sobald nur die Forderung
selbst bescheinigt und zugleich dargethan ist, daß ohne Anlegung des Arrestes
der Kläger seine Forderung vor Bayerischen Gerichten würde einzuklagen haben.
Hiernach soll auch in denjenigen Provinzen verfahren werden, in welchen das
Allgemeine Landrecht nicht eingeführt ist.
Diese Meine Anordnung ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 29. Dezember 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. Simons.
An den Ministerpräsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten
und den Justizminister.
(Nr. 3688—3689.) (Nr. 3689.)