— 477 —
Artikel 42.
Da nunmehr die Faͤlle henau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert wer-
den soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, weder vor-
gängige reversales de observando reciproco zu fordern, noch, dafern sie
nur eine Provinzialbehörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung
der ihr vorgesetzten Ministerialbehörde einzuholen, es sei denn, daß im einzelnen
Falle die Amvendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst ganz
eigenthümliche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber unter allen
Umständen verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen zu lassen,
bevor sie nicht zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittelbar
vorgesetzten Behörde eingeholt haben.
Artikel 43.
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungskosten, welche
von dem kompetenten Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vor-
schriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfahig erklärt worden sind,
sollen auf Verlangen dieses Gerichtes auch in dem anderen Staate von dem
daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres erekutivisch eingezogen wer-
den. Die den gerichtlichen Anwalten an ihre Mandanten zustehenden Forde-
rungen an Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort
wohnenden Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach F. 1. der
Verordnung vom 1. Juni 1833. gelrend und beirreibungsfähig gemacht wer-
den; es ist jedoch auf die Requisition des jenseitigen Prozeßgerichtes das ge-
setzliche Verfahren von dem kompetenten Gerichte einzuleiten, und dem auswaͤr-
tigen Rechtsanwalte behufs der kostenfreien Betreibung der Sache ein Assistent
von Amtswegen zu bestellen.
Artikel 44.
In allen Civil= und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung
der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des
einen Staates die Requisitionen der Behörden des anderen sportel= und stem-
pelfrei zu expediren und nur die baaren Auslagen und die unter diese zu rech-
nenden, für Lokaltermine anzusetzenden Gebühren zu liquidiren.
Artikel 45.
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und anderen
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosien nebst der wegen ihrer Versaum-
niß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem regquirirten Gerichte gesche-
henen taxmaßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requi-
rirenden Gerichte sofort verabreicht werden.
Artikel 46.
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der
Unkosten in Cioil= oder Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen, dat
(Nr. 3789.) esitzt,