Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Bei weitlaͤufigen Urkunden, aus denen nur einzelne, an sich verständliche 
Ssellen die Grundlage der Eintragung bilden, ist ein daraus zu fertigender 
Auszug als beglaubigte Abschrift für die Grundakten hinreichend. 
g. 6. 
Requisitionen des Prozeßrichters wegen Bewirkung von Eintragungen 
und Löschungen muͤssen den im §F. Z. und im ersten Satze des K. 5. bezeichneten 
Erfordernissen entsprechen, und insbesondere alle wesentlichen Punkte des von 
der Hypothekenbehbrde einzutragenden Vermerks enthalten. 
Die Hypothekenbehörden haben solchen Requisitionen zu genügen, wenn 
sich nicht aus dem Hypothekenbuche Anstände bei der nachgesuchten Eintragung 
oder Löschung ergeben, in welchem Falle sie den Prozeßri ter davon in Kennt- 
niß zu setzen und demselben die Erledigung der Ansiande zu überlassen haben. 
G. 7. 
Die Vorschriften des §. 6. finden auch auf die von den Auseinander- 
setzungs-Behörden in den Angelegenheiten ihres Ressorts oder von anderen Be- 
börden im Falle des §. 15. der Verordnung vom 24. Januar 1844. (Gesetz- 
Sammlung Seite 54.) ausgehenden Requisitionen um Eintragung von Vermer- 
ken im Hypothekenbuche Anwendung. 
’ 
In den Schuld= und Verpfändungs-Urkunden müssen die verpfandeten 
Grundsiücke bezeichnet werden. 
Dagegen ist es nicht erforderlich, daß in den genannten Urkunden außer 
der Verpfändungserklärung eine besondere Einwilligung zur Einschreibung des 
Pandrechts in das Hypothekenbuch (Intabulations-Klausel) aufgenommen wird. 
Die ausdrückliche Einwilligung zur Einkragung auf ein bestimmtes Grund- 
stück vertritt die Stelle einer Verpfändungserklärung. 
S. 9. 
Bei der Ausstellung von Schuld= und Verpfändungs-Urkunden sind Do- 
kumente, welche die Legirimation des Pfandbestellers betreffen, mit denselben 
nicht zu verbinden, sondern dem bei der Hyporhekenbehörde angebrachten Gesuche 
besonders beizufügen. · 
Cessionen und Verpfaͤndungen werden nicht auf dem Instrumente uͤber 
die cedirte oder verpfändete Post ganz oder zum Theil niedergeschrieben und 
mit demselben verbunden, sondern müssen abgesondert ausgefertigt und nebst 
(XN. 3804.) 73° den
	        
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