Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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wirken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhaup'manns durch die Deichgeschworenen vertreten lassen; 
G) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen; 
Jc) das Oeichkataster nach den Dekreken des Deichhauptmanns (ct. F. 44.) 
zu berichtigen; 
1) wenn er zugleich Deichsekrerair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Registra- 
turgeschdfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen und 
Deichamrsvers l zu fuͤhren. 
  
K. 55. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister oder Wallmeister, 4) Unter. 
für die Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und m 
Grundstücke des Verbandes — werden von dem Oeichhauptmann gewählt und 
angenommen. Das Deichamt bestimmt die Jahl und den Geschäftskreis dieser 
Beamten und beschließe, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte 
Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
S. 56. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender Befähigung sich der Deichinspektor versichert har. 
F. 57. 
Die Niederung wird in vier Aufsichtsbezirke getheilt. 5) Deichge- 
Für jeden Bezirk wird von dem Deichamte ein Oeichgeschworener und izworene, 
ein Stellvertreter desselben aus der Zahl der Oeichgenossen auf sechs Jahre 
erwählt und von dem Deichhauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes 
— mit Ausnahme des Deichhauptmanns und Deichinspektors — können auch 
zu Deichgeschworenen ernannt werden. 
Die Deichgeschworenen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek- 
tors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den 
örtlichen Geschaften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
Sie erhalten eine von dem Oeichamte festzusetzende Remuneration. 
K. 38. 
Die Deichgeschworenen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe 
der Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche, der Entwäs- 
serungsanstalten und sonstigen Sozietätsanlagen zu führen; sie haben von deren 
Zustand fortwährend Kenntniß zu nehmen und die bemerkten Mängel dem 
Deichinspektor anzuzeigen. Sie haben den Deich= und Grabenschauen in allen 
r. 3305.) e-
	        
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