Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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F. 63. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmaͤßig zweimal, im Fruͤh- 
jahr und Herbst. Im Falle der Nothwendigkeit kann das Deichamt von dem 
Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen, 
sobald es von zwei Mitgliedern verlangt wird. 
g. 64. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte 
ein= für allemal festgestellt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie 
Tage vorher statt haben. 
g. 65. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hier- 
von findet statt, wenn das Deichamt, zum dritken Male zur Verhandlung über 
denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl 
erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese 
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
F. 66. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
S. 67. 
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf 
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Inkeresse mit dem des Verbandes in Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell- 
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der 
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei- 
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu 
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen. 
g. 68. 
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge- 
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Die Protokolle 
werden von dem Worsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichne 
(Nr. 3805, ie
	        
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