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Die Stelle der Letzteren kann ein von dem Deichamte gewaͤhlter, in einer Deich-
amtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokollfuͤhrer vertreten.
F. 69.
Das Deichamt beschließt insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (§#. 1. bis 5.) nokhwendi-
en nützlichen Einrichkungen, uber die Dauanschläge und die erforder-
ichen Ausgaben, über außerordentliche Oeichkassenbeiträge und erwaige
Anleihen (9#. 43. 49. 52.);
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (#. 25. 26.);
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (I. 27—29.);
d) über die Repartition der Naturalleistungen und die dafür zu entrichten-
den Geldsätze (. 8.);
e) uͤber die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von
Materialien G. 35.);
1) über Geschäftsanweisungen für die Oeichbeamten (G. 37.);
g) über die Wahl des Stellvertreters des Deichhauptmanns, des Deichrent-
meisters und der Deichgeschworenen, sowie über die Zahl der Unter-
beamten (V. 41. 53. 55. 57.);
„h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen,
Diten oder Remunerationen für baare Auslagen;
i) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des
Deichverbandes;
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech-
nungen;
1!) über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern
oder mehr betreffen G. 4241.).
F. 70.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
(a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mirtel
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal fest-
zustellen sind;
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Oeichen und über den Ver-
schluß von Deichbrüchen;
c) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes;
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und
Deichinspektors.
Sollte