Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die Stelle der Letzteren kann ein von dem Deichamte gewaͤhlter, in einer Deich- 
amtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokollfuͤhrer vertreten. 
F. 69. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (§#. 1. bis 5.) nokhwendi- 
en nützlichen Einrichkungen, uber die Dauanschläge und die erforder- 
ichen Ausgaben, über außerordentliche Oeichkassenbeiträge und erwaige 
Anleihen (9#. 43. 49. 52.); 
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (#. 25. 26.); 
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (I. 27—29.); 
d) über die Repartition der Naturalleistungen und die dafür zu entrichten- 
den Geldsätze (. 8.); 
e) uͤber die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien G. 35.); 
1) über Geschäftsanweisungen für die Oeichbeamten (G. 37.); 
g) über die Wahl des Stellvertreters des Deichhauptmanns, des Deichrent- 
meisters und der Deichgeschworenen, sowie über die Zahl der Unter- 
beamten (V. 41. 53. 55. 57.); 
„h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Diten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1!) über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern 
oder mehr betreffen G. 4241.). 
F. 70. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
(a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mirtel 
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal fest- 
zustellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Oeichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
c) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes; 
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
Sollte
	        
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