Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die eingehenden Beschwerden sind von dem Deichregulirungs-Kommissa- 
rius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamtsdeputirten und der 
erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind hin- 
sichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets und der sonstigen Vermessungen 
ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich 
der Bonikät und Einschätzung zwei ökonomische Sachverständige, denen bei 
Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sach- 
verständiger beigeordnet werden kann. Alle diese Sachverständigen werden von 
der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, näamlich 
der Beschwerdeführer einerseits und der Deichamtsdeputirte andererseits, bekannt 
emacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es da- 
He sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Andern- 
falls werden die Akten der Regierung zur Entscheidung über die Beschwerde 
eingereicht. Wird dieselbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerde- 
führer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Käüuus dagegen an den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten 
zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Oeichkatasters ist dasselbe von der Re- 
gierung in Breslau auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
6. 7. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und Ent- 
wässerungsanlagen wird für jetzt auf jährlich Einen Silbergroschen sechs 
Pfennige für den Normalmorgen festgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als auperordenrlicher Beitrag ausgeschrie- 
ben und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Namentlich gilt dies auch 
für die Kosten der ersten normalmäßigen Instandsetzung sämmtlicher Deiche, bis 
zu deren Vollendung in der Regel sänriich mindestens der vierfache Betrag der 
gewöhnlichen Deichkassenbeiträge einzuziehen ist. 
F. 6. 
Wenn die gewöhnlichen Oeichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von viertausend Thalern zu einem Reservefonds ge- 
sammelt und mil guter Sicherheit zinsbar belegt werden. 
Der Reservefonds darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Aus- 
gaben des Verbandes, sondern allein für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für
	        
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