Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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herrliche Genehmigung der gegenwärtigen Sratuten nachzusuchen und im Falle 
sie unter sich völlig einverstanden sind, in alle Aenderungen und Zusätze einzu- 
willigen, welche von der Landesregierung verlangt werden moöchten. 
Die beiden Herren Wilhelm Ritz und Ludwig Henoch können sich zu dem 
vorgedachten Zwecke noch einen Oritten adjungiren, welcher jedoch zu den Aktien- 
peichnen welche die gegenwärtigen Statuten vollzogen haben, gehören muß. 
Für den Fall, daß sie von dieser Befugniß Gebrauch machen, sind die 
Beschlüsse über die von dem Gouvernement etwa verlangt werdenden Abände- 
rungen dieser Statuten bei Anwesenheit aller drei Bevollmächtigten durch ein- 
fache Stimmenmehrheit zu fassen, während bei der Anwesenheit von nur zwei 
Bevollmächtigten, bei Uebereinstimmung unter diesen, gültige Beschlüsse gefaßt 
werden können. 
Johrgang 1853. (Nr. 3690.) 6 Schema
	        
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