Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Staͤdten, welche etwa sonst noch von der Direktion hierzu bestimmt werden, an 
die Vorzeiger der betreffenden Prioritaͤts-Obligationen gegen Auslieferung der- 
selben und der dazu gehoͤrigen nicht faͤlligen Zinskupons. Werden die Kupons 
nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage 
der Prioritaͤts-Obligationen gekuͤrzt und zur Einloͤsung der Kupons verwendet, 
sobald dieselben zur Zahlung praͤsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritaͤts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in 
welchem dieselbe ausgeloost, und daß dies geschehen, oͤffentlich bekannt ge- 
macht ist. 
Die im Wege der Amortisation eingeloͤsten Prioritaͤts-Obligationen wer- 
den in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden 
Notars verbrannt, und daß dies geschehen, durch die oͤffentlichen Blaͤtter be- 
kannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers C. 5.) oder 
in Folge einer Kündigung (§. 3.) außerhalb der planmäßigen Amortisation ein- 
gelösten Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben 
befugt. 
KS. 8. 
Diejenigen Priorikäts-Obligarionen, welche ausgeloost und gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öf- 
fentlich aufgerufen; gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spaätestens binnen 
Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt 
ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter 
Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von 
der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr, doch steht der Generalversammlung frei, die gänzliche oder 
theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
K. 9. 
Die in §#. 3. 6. 7. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntma- 
chungen erfolgen durch den Königlich Preußischen Staatsanzeiger, die Cölnische, 
die Aachener und die Düsseldorfer Zeitung. 
(Dr. 3699.) Im
	        
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