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(Nr. 3888.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Okkober 1853., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee
von Goch nach Calcar, im Regierungsbezirk Düsseldorf.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Straße
von Goch nach Calcar in der Gemarkung der Gemea. Palzdorf, des Krei-
ses Cleve, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriations-=
recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstäcke, imgleichen das Recht
zur Emnahme der Chausseebau= und Unterhaleungs-Materialien, nach Maaß-=
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den bei der durch jenen
Chausseebau nunmehr zu vollendenden Gemeinde-Chaussee von Goch über
Palzdorf nach Calcar betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Pchte zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staaks-Chausseen jedesmal gel-
tenden Chausseegeld-Tarifs, einschliehlich der in demselben enrhaltenen Bestim-
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssonci, den 31. Oktober 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3888—3890.) (Nr. 3889.)