Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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(Nr. 3888.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Okkober 1853., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee 
von Goch nach Calcar, im Regierungsbezirk Düsseldorf. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Straße 
von Goch nach Calcar in der Gemarkung der Gemea. Palzdorf, des Krei- 
ses Cleve, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriations-= 
recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstäcke, imgleichen das Recht 
zur Emnahme der Chausseebau= und Unterhaleungs-Materialien, nach Maaß-= 
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße 
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den bei der durch jenen 
Chausseebau nunmehr zu vollendenden Gemeinde-Chaussee von Goch über 
Palzdorf nach Calcar betheiligten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Pchte zur Erhebung des Chaussee- 
geldes nach den Bestimmungen des für die Staaks-Chausseen jedesmal gel- 
tenden Chausseegeld-Tarifs, einschliehlich der in demselben enrhaltenen Bestim- 
mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden 
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssonci, den 31. Oktober 1853. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
(Nr. 3888—3890.) (Nr. 3889.)
	        
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