Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

Artikel 26. 
Damit das Deichschutz= und Abwässerungssyslem nicht gefährdet, desglei- 
chen die Verschlickung des “rpnr der Jahde, sowie einerseits des Preu- 
Kischen Kriegshafens und dessen Fahrwassers bis zum Jahdeschlauch, anderer- 
seits der Oldenburgischen Häfen und deren Fahrwasser bis zum Jahdeschlauch 
nicht gefördert werde, verpflichten sich Preußen und Oldenburg gegenseitig, von 
den in der Strecke von Mariensiel bis zum Rüstringer Siel und in dem an 
Preußen abgetretenen Gebiete an der Budjadinger Seite der Jahde beabsich- 
tigten Ufer= und Wasserbauten sich vor der Ausführung Kenn'niß zu geben, 
sowie dieselben dem obigen Zwecke entsprechend auszuführen. 
Die in den an Preußen abgetretenen Gebietstheilen belegenen Deiche 
müssen, als zu dem allgemeinen Oldenburgischen Deichsysteme gehbrig, auch bei 
einer etwaigen, an sich zulässigen Verlegung, allezeit mindestens in demjenigen 
Beslick erhalten werden, welcher für die benachbarten Oldenburgischen Deiche 
angenommen ist, oder angenommen werden wird. 
Zur Sicherung alles dessen versprechen beide Theile, gemeinschaftliche 
Schauungen innerhalb der im ersten Absatz dieses Artikels angeführten Strecken 
eintreten zu lassen, worüber das Nähere in einem zu vereinbarenden Regulatio 
festgesetzt werden soll. 
. Weitere Einwirkungen auf die Oldenburgischen Ufer- und Wasserbauten, 
als in dem gegenwärtigen Artikel feslgesetzt sind, kann Preußen nur auf Grund 
etwaiger neuer Vereinbarungen ansprechen. 
  
Artikel 27. 
Sollte durch die Anlagen auf dem an Preußen abgetretenen Areal in 
der Eckwarder Hörne die Verlegung des gegenwärtig auf dem Deiche laufen- 
den Fahrwegs, nöthig werden, so verspricht Preußen, diese auf seine Kosten zu 
bewirken. egen der Unterhaltung des etwaigen neuen Weges bleibt Ver- 
ständigung vorbehalten. 
Artikel 28. 
Die an die Krone Preußen abgetretenen Gebietstheile scheiden aus den 
politischen Gemeinden Heppens, Neuende und Eckwarden, sowie überhaupt aus 
jedem politischen Verbande mit Oldenburgischen Gemeinden. 
Desgleichen scheiden dieselben aus der Konkurrenz der betreffenden Deich- 
bände und aus den bisherigen Armenverbänden. 
Dagegen verbleiben die gedachten Gebietstheile in den Sielachten, wozu 
sie bisher gehörten, unter der bisherigen Sielachtsverfassung. Die Regulirung 
dieses Verhälenisses wird besonderer Verständigung, unter Aufrechthaltung des 
Jahrgang 4854. (Nr. 39 #9.) 10 Prin-
	        
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