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Prinzips nachbargleicher Konkurrenz und im Hinblick auf die bestehenden aͤhn-
lichen Kommunionen zwischen Oldenburgischen und Hannoverschen Liegenschaften
vorbehalten.
Der bisherige Kirchen- und Schulverband wird aufrecht erhalten, jedoch
Preußen das Recht eingeraͤumt, gegen Kapital-Abfindungen fuͤr die von den
abgetretenen Laͤndereien bisher geleisteten Kirchen- und Schulabgaben und Dienste,
aus dem Oldenburgischen Kirchen- und Schulverbande auszuscheiden.
Artikel 29.
Die Regulirung der Zollverhaͤltnisse der an Preußen abgetretenen Ge-
bietstheile, als Preußischer, im Oldenburgischen belegener Enklaven, bleibt
besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 30.
Sollten zwischen den kontrahirenden Staaten Differenzen uͤber die Aus-
legung dieses Vertrags entstehen, so werden sie mittelst schiedsrichterlichen
Spruchs des obersten Landesgerichts eines dritten Staats entschieden, welches
Oldenburg aus drei von Preußen vorgeschlagenen wählt.
Betrifft die Differenz Gegensiände des Artikels 26., so erfolgt der
schiedsrichterliche Spruch in gleicher Weise durch eine höhere technische Behörde.
Artikel 31.
Die Ratifikationen dieses Vertrages sollen binnen sechs Wochen nach der
Unterzeichnung ausgewechselt werden.
Dessen zur Urkunde ist gegenwärtiger Vertrag doppelt ausgefertigt, von
den beiderseitigen Bevollmächtigten unterschrieben, und mit deren Vmteegel ver-
sehen worden.
So geschehen und vollzogen Berlin, den 20. Juli 1853.
(L. S.) Dr. Ernst Gaebler.
(L. S.) Albrecht Johannes Theodor Erdmann.
Nach-