Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Nachträgliche Bestimmung 
zu dem Vertrage vom 20. Juli 1853. 
B. Eingehung des zwischen Preußen und Oldenburg unter dem 20. Juli 
1853. abgeschlossenen Vertrages, betreffend die Uebernahme des marifimen 
Schutzes des Oldenburgischen Seehandels und der Oldenburgischen Seeschif- 
fahrt durch Preußen und die dagegen von Oldenburg an Preußen geleistere 
Abtretung zweier Gebietstheile am Jahdebusen zur Anlegung eines Kriegs- 
hafens, ist verabredet worden, daß Preußen für die Oldenburgischen Gebieks- 
Abtretungen außer den #m gedachten Vertrage ausdrücklich übernommenen Ver- 
bindlichkeiten noch eine baare Geldentschädigung an Oldenburg zu leisten habe, 
deren nähere Festsetzung weiteren Verhandtungen und einer demnächstigen Nach- 
tragsbestimmung zu dem Hauptvertrage vorbehalren bleiben sollte. Nachdem 
diese Verhandlungen beendigt worden, haben die beiderseitigen Bevollmächtig= 
ten sich über die folgende nachträgliche Bestimmung verständigt, welche dieselbe 
Dauer, Kraft und Geltung haben soll, als wäre dieselbe in den Hauptvertrag 
mit aufgenommen. 
Artikel 1. 
Die von Preußen an Oldenburg für die Abtretung zweier Gebietstheile 
am Jahdebusen zur Anlegung eines Kriegshafens außer den im Vertrage vom 
20. Juli 1853. ausdrucklich übernommenen Leistungen zu gewährende Geld- 
Emschädigung betragt eine halbe Million (500,000) Thaler Preußisch Kurant. 
Artikel 2. 
Diese Summe von 500,000 Rehlrn. Kurant ist innerhalb dreier Jahre, 
von Publikation des Vertrages vom 20. Juli 1853. an gerechnet, von Preu- 
ßen an Oldenburg zu bezahlen, und vom 1.- Mai 1855. ab mit jährlich vier 
Prozent zu verzinsen. 
Vorstehende nachtragliche Beslimmung soll landesherrlich ratifizirt und es 
sollen die Ratifikations-Urkunden innerhalb drei Wochen ausgewechselt werden. 
Dessen zur Urkunde ist Gegenwärtiges doppelt ausgefertigt, von den 
beiderseitigen Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen 
worden. 
So geschehen und vollzogen Berlin, den 1. Dezember 1853. 
(L. S.) Dr. Ernst Gaebler. 
(L. S.) Albrecht Johannes Theodor Erdmann. 
(M.. #6###—3934.) 10“ Vor-
	        
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