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Nachträgliche Bestimmung
zu dem Vertrage vom 20. Juli 1853.
B. Eingehung des zwischen Preußen und Oldenburg unter dem 20. Juli
1853. abgeschlossenen Vertrages, betreffend die Uebernahme des marifimen
Schutzes des Oldenburgischen Seehandels und der Oldenburgischen Seeschif-
fahrt durch Preußen und die dagegen von Oldenburg an Preußen geleistere
Abtretung zweier Gebietstheile am Jahdebusen zur Anlegung eines Kriegs-
hafens, ist verabredet worden, daß Preußen für die Oldenburgischen Gebieks-
Abtretungen außer den #m gedachten Vertrage ausdrücklich übernommenen Ver-
bindlichkeiten noch eine baare Geldentschädigung an Oldenburg zu leisten habe,
deren nähere Festsetzung weiteren Verhandtungen und einer demnächstigen Nach-
tragsbestimmung zu dem Hauptvertrage vorbehalren bleiben sollte. Nachdem
diese Verhandlungen beendigt worden, haben die beiderseitigen Bevollmächtig=
ten sich über die folgende nachträgliche Bestimmung verständigt, welche dieselbe
Dauer, Kraft und Geltung haben soll, als wäre dieselbe in den Hauptvertrag
mit aufgenommen.
Artikel 1.
Die von Preußen an Oldenburg für die Abtretung zweier Gebietstheile
am Jahdebusen zur Anlegung eines Kriegshafens außer den im Vertrage vom
20. Juli 1853. ausdrucklich übernommenen Leistungen zu gewährende Geld-
Emschädigung betragt eine halbe Million (500,000) Thaler Preußisch Kurant.
Artikel 2.
Diese Summe von 500,000 Rehlrn. Kurant ist innerhalb dreier Jahre,
von Publikation des Vertrages vom 20. Juli 1853. an gerechnet, von Preu-
ßen an Oldenburg zu bezahlen, und vom 1.- Mai 1855. ab mit jährlich vier
Prozent zu verzinsen.
Vorstehende nachtragliche Beslimmung soll landesherrlich ratifizirt und es
sollen die Ratifikations-Urkunden innerhalb drei Wochen ausgewechselt werden.
Dessen zur Urkunde ist Gegenwärtiges doppelt ausgefertigt, von den
beiderseitigen Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen
worden.
So geschehen und vollzogen Berlin, den 1. Dezember 1853.
(L. S.) Dr. Ernst Gaebler.
(L. S.) Albrecht Johannes Theodor Erdmann.
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