Versiehender Vertrag nebst der dazu ettigen nackträglichen Bestimmung
ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden bewirkt worden.
(Nr. 3934.) Allerhöchster Erlag vom 16. Januar 1854., betrefsend die Bewilligung der fis-
kalischen Rechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Bel-
zig nach Golzow.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chaus-
see von Belzig nach Holzon durch den Zauch-Belziger Kreis genehmigt habe,
bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen
sollen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künf-
tigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be-
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsligen die Erbebung betreffen-
den zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Changee eld-Ta-
rife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Uhanse--
polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 16. Januar 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3935.)