Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 80 — 
(Nr. 3938.) Allerhoͤchster Erlaß vom 6. Februar 1854., betreffend die Regelung der Staats- 
diener-Verhaltmisse in den Hohenzollernschen Landen im Anschlusse an die 
für die Monarchie gültigen gesetzlichen Vorschriften. 
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 13. Dezember v. J. erkläre 
Ich Mich damit einverstanden, daß, nachdem durch das Gesetz vom 12. März 
1850. (Gesetz-Sammlung S. 289.) die Vereinigung der Fürstenthümer Hohen- 
zollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen mit dem Preußischen Staats- 
Gebiete eingekreten und durch das Gesetz vom 30. April 1851. (Gesetz= Samm- 
lung S. 188.), sowie durch die Verordnungen vom 7. Januar 1852. (Gesetz- 
Sammlung S. 35.) und vom 18. Januar 1854. (Gesetz Sammlung S. 47.) 
über die Organisation der Gerichts= und Verwaltungsbehörden in den Hohen- 
zollernschen Landen im Anschlusse an die für die Monarchie beslehenden Einrich- 
tungen Besiimmung getroffen ist, auch in Ansehung der Verhaltnisse sowohl 
der unmirtelbaren als der mittelbaren Staatsdiener in den Hohengollernschen 
Landen lediglich die für Meine Monarchie gültigen allgemeinen Vorschriften, 
Verordnungen und Gesetze, durch welche die Bedingungen des Eintritts in den 
Staatsdienst, sowie die Rechte und Pflichten der Staatsdiener in Ansehung ih- 
res Amtes und der Hinterbliebenen derselben bestimmt sind, in Anwendung 
kommen müssen. Alle früheren, die Verhältnisse der Staatsdiener in den ehe- 
maligen Fürstenthümern Hohengollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen 
bestimmenden Verordnungen treten damit außer Kraft. Jedoch bleiben 
denjenigen Beamten, welche früher in Fürstlich Hohenzollernschen Diensten ge- 
standen haben, die auf Grund dieser Verordnungen erworbenen, durch spätere 
Anstellung nicht ausdrücklich aufgehobenen Rechte aus dem früheren Dienst- 
verhältnisse vorbehalten. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung und durch das Amtsblatt 
der Regierung zu Sigmaringen zur böffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 6. Februar 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. 
v. Westphalen. v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
An das Staatsministerium. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Mintsteriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei. 
(Nudolph Decker.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.