Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

(Nr. 3940.) Allerhoͤchster Etlaß vom 25. Januar 1854., betreffend die Errichtung einer 
Handelskammer für die Stadt Münster und die Kreise Münster, Beckum, 
Steinfurt, Warendorf und Tecklenburg. 
A- Ihren Bericht vom 15. Januar d. J. genehmige Ich die Errichtung 
einer Handelskammer für die Stadt Münsier und die Kreise Münster, Beckum, 
Steinfurr, Warendorf und Tecklenburg. Die Handelskammer nimmt ihren 
Sitz in der Sradr Münster und führt den Namen: Handelskammer in Münster. 
Sie soll aus dreizehn Mitgliedern bestehen, für welche neun Stellvertreter gewahlt 
werden. Die Stadt Münster und jeder der genannten landrathlichen Kreise 
bilden engere Wahlbezirke. Fünf Mitglieder und zwei Stellvertreter sind aus 
der Stadr Münster, ein Mitglied und ein Stellvertreter aus dem Kreise Mün- 
ster, ein Mitglied und ein Stellvertreter aus dem Kreise Beckum, drei Mitglie- 
der und zwei Stellvertreter aus dem Kreise Steinfurt und drei Mitglieder und 
drei Stellvertreter aus den Kreisen Tecklenburg und Warendorf dergestalt zu 
wählen, datz im Wechsel der Wahlperioden alternirend einer dieser letztgenann- 
ten Kreise zwei Mitglieder und einen Stellvertreter und der andere ein Mit- 
glied und zwei Stellvertreter zu wählen hat. Zur Theilnahme an der Wahl 
der Mitglieder und Stellvertreter sind sämmtliche Handel- und Gewerbetrei- 
bende der Stadt Münster und der obengenannten Kreise berechtigt, welche in 
der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmänmischen Rechten Gewerbesteuer ent- 
richten. Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Fe- 
bruar 1848. Anwendung. — 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenmniß 
zu bringen. 
Charlottenburg, den 25. Januar 1854. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten. 
  
(TFr. 3941.)
	        
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