— 85 —
Nachtrag zum Statut
bder
Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft.
g. 1.
Statt des §. 52. tritt folgende Bestimmung in Kraft:
„Das Direktorium besteht mit Einschlut des Syndikus, welcher als
wirkliches, stimmberechtigtes Mitglied in dasselbe eintritt, aus drei
Mitgliedern, welche in Magdeburg wohnhaft sein müssen.“
K. 2.
Paragraph 53. des Statuts wird aufgehoben und statt dessen festgesetzt:
„Die Direktoren werden vom Ausschusse auf drei Jahre gewählt.“
K. 3.
Zusatz zum §. 57. des Statuts:
„Ist ein oder das andere Mitglied des Oirekktorür Geitweise an Aus-
übung seiner Funktionen behindert, so ist der Gesellschafts-Ausschuß
ermächtigt, zur Vertretung des behinderten Mitgliedes auf Antrag
des Direktorii für die Dauer der Behinderung aus seiner Mitte
einen Stellvertreter zu deputiren.“
„Derselbe hat während der Zeit seiner Funktion alle Verpflich-
tungen und Befugnisse eines wirklichen Direktions-Mitgliedes. Einer
vermehrten Kautionsleistung bedarf es jedoch für denselben nicht.
(G. 35. 56.) Der Eintritt eines Stellvertreters in das Di-
uui3 und die Dauer seiner Funktion sind öffentlich bekannt zu
machen.“
g. 4.
Ad g. 62. die Worte:
„denen auch der Syndikus mit einer berathenden Stimme beizu-
wohnen hat“
kommen in Wegfall.
Magdeburg, den 14. Oktober 1853.
(Nr. 39410—3944.) (Nr. 3943.)