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er befugt, solche durch die Verwaltungs- oder durch die Gerichtsbehoͤrden zu
veranlassen, insbesondere die Fortsetzung der gerichtlichen Instruktion oder Un-
tersuchung bis zu einem zu bestimmenden Ziele anzuordnen.
Ueber das Ergebniß dieser Ermittelungen sind vor Fällung des Urtheils
die in der Sache betheiligten Privatparteien zu hoͤren. Denselben ist zu die-
sein Zwecke zu eröffnen, daß ihnen freistehe, sich über die Verhandlungen, de-
ren Einsicht ihnen bei dem Gerichte, bei welchem die Verfolgung eingeleitet
ist, gestattet werde, binnen einer Präklusivfrist von vier Wochen zu erklären. Im
Uebrigen kommen auch hierbei die Bestimmungen der P. 5. ff. des Gesetzes
vom 8. April 1847. zur Anwendung.
S. 3.
Befindet der Gerichtshof (S. 2.), daß dem Beamten eine zur gerichtli-
chen Verfolgung geeignete Ueberschreirtung seiner Amtsbefugnisse oder Unter-
lassung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht zur Last fallt, so entscheidet
er, daß der Rechtsweg gegen den Beamten unzulässig sei, im entgegengesetzten
Falle aber, daß derselbe zulässig sei. — Ein Urtheil der letzteren Art prcjudi-
zirt weder dem Beamten in seiner weiteren Vertheidigung vor dem Gerichee,
noch dem Gerichte in seiner rechtlichen Entscheidung der Sache.
K. 4.
Vorstehende Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn eine gerichtliche
Verfolgung wegen Amtshandlungen CG. 1.) gegen einen aus dem ODienste be-
reits ausgeschiebenen Beamten oder gegen die Erben eines Beamten anhän-
gig wird. ·
g. 5.
Unter den Beamten (H. 1.) sind auch diejenigen, welche in mittelbarem
Staatsdienste stehen, einbegriffen.
F. 6.
Das gegenwärtige Gesetz sindet auch Anwendung, wenn Personen des
Soldatenstandes wegen Handlungen, welche von ihnen bei Ausübung oder in
Veranlassung der Ausübung ihrer Dienstoerrichtungen vorgenommen find, oder
wegen Unterlassung ihrer Dienstverrichtungen bei anderen als Militairgerichten
belangt werden. — In diesen Fällen steht dem vorgesetzten Divisions= Kom-
mandeur oder kommandirenden General die Befugniß# zu, den Konflikt zu er-
beben. Die Verrichtungen des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-
Konflikte werden durch das Militair-Justizdepartement ausgeübt, welches unter
Miwirkung dreier höheren Offiziere, die von dem Könige jedesmal auf drei
Jahre bezeichnet werden, zu entscheiden hat. Die Beschlußnahme erfolgt auf
(Nr. 3944.) den