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den schriftlichen Vortrag zweier rechtsverständiger Referenten, deren einer von
dem Justizminister, der andere von dem Kriegsminister ernannt wird.
F. 7.
Ausgeschlossen von dem gegenwärtigen Gesetze bleiben die Fälle, in denen
die gerichtliche Verfolgung eingeleitet ist: .
1)gegenkichteklicheBeamte,
2) gegen andere Justizbeamte, mit Ausnahme der Beamten der Staats-
anwaltschaft und der gerichtlichen Polizei,
3) gegen die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln angestellten
ypothekenbewahrer und Civilstandsbeamten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Weslphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Berichtigung.
n der Verordnung vom 28. Januar 1854., einige fernere Abänderungen
der wegen Einführung der Preußischen Sportulgesetze in die Hohenzollernschen
Lande ertheilten Vorschriften betreffend, S. 64. 3. 10. v. o., muß es statt
„vom 5. Dezember“ heißen: vom 8. Dezember.
Redigirt im Büreau des Staats- Minlsteriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober. Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)