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zurückerfolgenden, unter dem Vorbehalt einer Reoision von zehn zu zehn Jah-
ren, von Ner vollzogenen Tarife erhoben werde.
Dieser Erlaß isi mit dem Tarife in die Gesetz-Sammlung aufzunehmen.
Berlin, den 20. Februar 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Tarif,
nach welchem das Bohlwerksgeld in Pasewalk zu entrichten ist.
An Bohlwerksgeld wird entrichtet:
I. Von Kähnen und Schiffsgefäßen, einschließlich der Fischerpolte, welche
am Bohlwerk löschen oder Ladung einnehmen, für jede Schiffslast Trag-
faͤhigkeit ..... . .. ... . ... 1 Sgr. b Pf.
II.. Fuͤr das in Flößen ankommende Holz, welches am Bohl-
werk ausgeschleppt oder ausgefahren wird, ohne Unter-
schied der Holzarten, von je 90 Kubikfuß Inhalt. 2" — "
Nähere Bestimmungen.
1) Fahrzeuge unter Einer Last Tragfähigkeit, wohin unvermessene Fischerpolte
gerechnet werden, entrichten das Bohlwerksgeld von einer vollen Last.
2) Fahrzeuge, welche schon die halbe Ladung oder darüber anderwärts ein-
genommen haben, entrichten:
a) wenn sie, ohne zu löschen, am Bohlwerke fernere Ladung einnehmen,
nur die Hälfte des Tarifsatzes;
b) wenn sie am Bohlwerke löschen, den vollen Tarifsatz, wogegen sie
beim Einnehmen von Rückfracht nur die Hälfte des Tarifsatzes zu
erlegen haben.
3) Faheuge, welche weniger, als halb beladen, am Bohlwerke anlegen,
zahlen: "
a) wenn sie fernere Ladung einnehmen, den vollen Tarifsatz,
b) wenn sie löschen, nur die Hälfte des Tarifsatzes.
4) Fahrzeuge, welche, sei es beladen oder ledig, am Bohlwerke anlegen und
ohne zu löschen oder einzuladen, wieder abgehen, entrichten nur ein Vier-
theil des Tarifsatzes, jedoch mindestens 6 Pf.
5) Die