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5) Die Tragfaͤhigkeit der Fahrzeuge ist bei entstehenden Zweifeln durch den
Meßbrief darzuthun, das Floßholz nach dem kubischen Inhalte zu dekla-
riren.
Befreiungen.
Bohlwerksgeld wird nicht erhoben:
a) von Fahrzeugen, welche ausschließlich mit Königlichen oder Staats-Effek-
ten beladen sind;
b) von unbefrachteten Böten oder Kähnen, welche zu solchen Schiffsgefäßen
gehören, die das Bohlwerksgeld entrichtet haben;
c) von Kähnen, auf denen das geworbene Heu städrischer Wiesenbesitzer ein-
gebracht wird.
Berlin, den 20. Februar 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
(Nr. 3950.) Gesetz, betreffend die Abanderung ciniger Bestimmungen des Gesetzes vom
11. Juni 1837. über den Schutz des Eigenthums an Werken der Wissen-
schast und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung. Vom 20. Februar
1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 1.
verordnen zur Abänderung des Gesetzes zum Schutze des Eigenthums an Wer-
ken der Wissenschaft und Kamt gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juni
1837. (Gesetz-Sammlung von 1837. S. 1065 ff.) unter Zustimmung der Kam-
mern, für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt:
KS. 1. .
Wird ein Kunstwerk, das durch die Malerei oder eine der zeichnenden
Kuͤnste hervorgebracht ist, mittelst der plastischen Kunst, oder umgekehrt, darge-
stellt, so ist eine solche Darstellung nur dann als eine verbotene Nachbildung
zu betrachten, wenn sie auf rein mechanischem Wege erfolgt.
g. 2.
Veröffentlicht der Autor eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen
Werkes sein Werk durch den Druck, so kann er sich und seinen Erben das
ausschließende Recht, die Erlaubniß zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen,
durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklarung vorbe-
(## 3949—9951.) halten,