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(Nr. 3953.) Gesetz, betreffend die Kompetenz der Gerichte zur Untersuchung und Entschei-
dung der politischen und der mittelst der Presse veruͤbten Vergehen. Vom
6. März 1854.
Wa# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Die Kompetenz der Gerichte zur Untersuchung und Entscheidung der
strafbaren Handlungen regelt sich auch in Ansehung der politischen und der
mittelst der Presse verübten Vergehen nach den Artikeln XIII. bis XV. des
Gesetzes über die Einführung des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851.
Hinsichtlich des Militairgerichtsstandes verbleibt es bei den beslehenden
Vorschriften.
F. 2.
Der Artikel XIX. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche vom
14. April 1851. und der F. 27. des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai
185 1. werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. März 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin. sipb
EAXMOOMLLEIII
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Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)