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(Nr. 3956.) Privilegium wegen Ausferkigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligotionen
des Kreises Schrimm im Betrage von 120,000 Rthlr. Vom 20. Fe-
bruar 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2rc. 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Schrimm auf den Kreis-
tagen vom 14. Juni, 10. August und 30. November 1853. beschlossen worden,
die zur Ausführung der von dem Kreise übernommenen Chausseebamen erfor-
derlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den
Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende,
mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaubiger unkündbare Obligationen zu
dem angenommenen Betrage von 120,000 Rthlr. ausstellen zu dürfen, da sich
hiergegen weder im Imeresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu er-
innern gesunden hat, in Gemäßbeit des P. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
zur Ausstellung von Schrummer Kreis-Obligationen zum Betrage von Einhun-
derk zwanzig kausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
300 Stück zu 100 Rehlr. unter Liltr. A. und den Nummern 1—300
900 - 50 - - = B. = - 1—900
1800 2 - 25 - * C. 2 “"ö½ 2 1—1800
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung jährlich vom 1. Jannar 185 1. ab mit mindestens jährlich
Einem Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Un-
sere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß
ein jeder Inhaber dieser Obligalionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die leebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
befugt ist.
9 Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staars nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Februar 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
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