Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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für diezenigen, welchen die Rechte der Minderjährigen zustehen, wird die Frist 
verdoppelt. 
In schleunigen Prozeßarten (F. 27. der Verordnung vom 21. Juli 1846., 
Gesetz-Sammlung S. 298.) ist zur Anbringung des Rechtsmittels nur eine 
Frist von drei Tagen gestattet. 
g. 8. 
Das Gericht erster Instanz hat nur zu pruͤfen, ob die Anmeldung recht- 
zeitig erfolgt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig ist, und sen- 
det, wenn beides der Fall, die Rekursbeschwerde mit den Akten an das Gericht 
zweiter Instanz. 
Findet dieses nach Prüfung der Verhandlungen die Rekursbeschwerde 
unzulassig oder ungegründet, so ist dieselbe durch eine unter Beifügung der 
Gründe sofort zu erlassende Resolution zurückzuweisen und Abschrift davon un- 
ter Rücksendung der Akten dem Gericht erster Instanz zuzufertigen. 
Andernfalls wird die Rekursbeschwerde dem Gegentheil zur Gegenaus- 
führung binnen einer Frist von vierzehn Tagen mitgekheilt, und zugleich der 
Termin zur Emscheidung über den Rekurs anberaumt. In der deshalb an 
beide Theile zu erlassenden Verfügung ist denselben zu eröffnen, daß ihnen frei- 
steht, in dem Termin persönlich oder durch einen legitimirten Vertreter zu er- 
scheinen, daß jedoch auch in ihrer Abwesenheit die Entscheidung nach Lage der 
Verhandlungen erfolgen werde. 
In schleunigen Prozeßarten (F. 27. der Verordnung vom 21. Juli 1840., 
Gesetz-Sammlung S. 298.) ist die Frist zur Beantwortung der Rekursbeschwerde 
auf drei Tage zu bestimmen. 
F. 9. 
Das Gericht zweiter Instanz kann noch vor Anberaumung des Termins 
eine in erster Instanz unterbliebene Beweisaufnahme, sowie eine sonstige Er- 
##nzung der Verhandlungen, wenn es dieselbe für norhwendig erachter, unter 
Benachrichtigung der Parteien anordnen, oder in dem Termin selbst den Be- 
weistz aufnehmen und die deshalb erforderlichen Verfügungen erlassen. 
Im ersteren Falle kann die Mittheilung der Rekursbeschwerde an den 
Gegemheil zur Gegenausführung bis nach siattgefundener Beweicaufnahme 
oder Ergänzung der Verhandlungen ausgesetzt bleiben. Beiden Theilen wird 
bei Anberaumung des Termins Abschrift der nachträglich stattgefundenen Ver- 
handlungen zugefertigt. 
F. 10. 
Die Entscheidung erfolgt auf mündlichen Vortrag durch eine aus fünf 
Mitgliedern bestehende Gerichksabtheilung. Der Vortrag, sowie die Verkün- 
dung des Bescheides findet in bffentlicher Sitzung statt; die Parteien oder de- 
ren Vertreter können dabei zur weiteren Ausführung ihrer Rechte das Wort 
ergreifen. 
Ueber die Verhardlung ist das im h. 36. der Verordnung vom 1. Juni 
1833. (Gesetz= Sammlung S. 43.) bezeichnete Protokoll aufzunehmen. 
Jahrgang 1854. (Mr. 3966.) 16
	        
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