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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 10.—
(Nr. 3967.) Allerhöchster Erloß vom 6. März 1854., betrefsend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
buckou bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Calau.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaus-
see von Luckau bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Calau Seitens des
Luckauer Kreises genehmigt habe, bestimme Ich hlerdurch, daß das Expro=
priationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise gegen
Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht
zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats=
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demsel-
ben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen we-
gen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 6. März 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1854. (Nr. 3907—3968.) 17 (Nr. 3908.)
Ausgegeben zu Berlin den 11. April 1854.