Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Nr. 3970.) Konzessions- und Bestaͤtigungs-Urkunde für die Mülheim-Essener Eisenbahn- 
Gesellschaft. Vom 13. März 1854., 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem zur Herstellung einer für den Betrieb mit Pferden einzurich- 
tenden Eisenbahn von der Zeche Graf Beust bei Essen bis zu der Pferde- 
Eisenbahn von der Zeche Sellerbeck nach Mülheim a. d. R. eine Atiengesel- 
schaft unter der Firma: Mülheim-Essener Eisenbahngesellschaft, sich gebildet, 
wollen Wir zum Bau und Betrieb der vorerwähnten Eisenbahn, sowie der 
beabsichtigten Zweigbahnen nach den Zechen: Zollverein, Helena und Ama- 
lia, Constantin und Carolus Magnus, Vereinigte Hagenbeck und 
Wolfsbank hierdurch Unsere landesherrliche Genehmigung mit der Maaß-= 
gabe ertheilen, daß die Ertheilung der Genehmigung zur Anlage einer für den 
Betrieb mit Lokomotiven einzurichtenden Eisenbahn in der oben angegebenen 
Richtung vorbehalten bleibt, sofern eine Einigung über die Erwerbung der 
Pferde-Eisenbahn Seitens der betreffenden Unternehmer nicht stattfindet, und 
daß für die Ausführung der Zweigbahnen von den Unternehmern die Konzession 
Unsers Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten besonders nach- 
zusuchen ist. Auch wollen Wir das Uns vorgelegte, am 20. Januar 1854. 
notariell vollzogene Gesellschaftsstatur mit der Nezyate, daß die nach F. 13. 
mit den Unternehmern des Betriebs zu vereinbarenden speziellen Bedingungen 
der Genehmigung Unsers Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- 
beiten bedürfen, hiemit bestätigen, indem Wir zugleich bestimmen, daß die in 
dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. ent- 
haltenen Vorschriften über die Expropriation, sowie die Bestimmungen des Ge- 
setzes vom 30. Mai 1853. über die von den Eisenbahnen zu entrichtende Ab- 
gabe auf die Eingangs erwähnte Bahn, sowie auf die oben bezeichneten Zweig- 
bahnen Anwendung finden. 
Diese Genehmigungs= und Beslätigungs-Urkunde ist mit dem Statut 
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. März 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
Sta-
	        
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