Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

– 125 — 
Statut 
der 
Mälheim-Essener Eisenbahn-Gesellschaft. 
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Auf Grundlage der Gesetze vom 3. November 1838. und vom 9. November 
1843. wird eine Akliengesellschaft errichtet unter der Firma: „Mülheim- 
Klsener Eisenbahngesellschaft“ und mit dem Domizil Mülheim an der 
uhr. 
g. 2. 
Zweck der Gesellschaft sind die Erbauung und Ausbeutung einer doppel- 
geleisigen Pferde-Eisenbahn für den Transport von Gütern, vornämlich aber 
von Kohlen des Essener Reviers bis in den Mülheimer Hafen unter Mit- 
benutzung der von der Zeche Vereinigte Sellerbeck bereiks erbauten Pferde- 
Eisenbahn. 
F. 3. 
Die zu erbauende Eisenbahn beginnt bei der Zeche Graf Beust bei Essen 
und endigt unweit der Zeche WVereinigte Sellerdeck um Anschluß an die von 
hier nach dem Mulheimer Hafen bereits erbaure Pferde-Eisenbahn. 
Von dieser Bahn sollen Zweigbahnen nach den Zechen 
1) Zollverein, 
2) Helene und Amalia, 
3) Konstantin und Karolus Magnus, 
4) Vereinigte Hagenbeck, und 
5) Wolfsbank · 
gefuͤhrt werden. 
Hinsichtlich der Anschlüsse weiterer Zweigbahnen gelten die Beslimmungen 
des §. 45. des Gesetzes vom 3. November 1838. 
Der Bau dieser Zweigbahnen erfolgt nicht auf Rechnung der Gesellschaft, 
sondern wird von den Gewerkschaften der genannten Zechen für eigene Rech- 
nung ausgeführt. 
Abweichungen von der Veranschlagslinie im Interesse einer besse- 
ren Führung der Hauptbahn oder der Zweigbahnen sind nach vorher ginger 
(Nr. 3970.) holter
	        
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