Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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erklaͤren. Eine solche Erklaͤrung erfolgt nach Beschluß der Direktion durch die 
in K. 34. bezeichneten oͤffentlichen Blaͤtter unter Angabe der Nummern der 
Quittungsbogen, die gleichzeitig fuͤr null und nichtig erklaͤrt werden. 
An die Stelle der auf diese Weise ausscheidenden Aktionaire koͤnnen von 
der Direktion neue Aktienzeichner zugelassen werden. Dieselbe ist aber auch 
berechtiget, so lange die ersten Aktienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen 
sind, die faͤlligen Einzahlungen gegen diefelben gerichtlich einzuklagen. 
— 
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktionair, unter welcher 
Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet. 
Anleihen dürfen ohne Beschluß der Generalversammlung und ohne Ge- 
nehmigung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
nicht kontrahirt werden. Vorübergehende Benutzung von Kredic bei Banquiers 
gehört indessen nicht unter den Begriff solcher Anleihen. 
g. 8. 
Die Aktiendokumente werden nach dem sub A. anliegenden Schema aus- 
ekertigt und müssen von dem Direktor und zwei Deputirten unterzeichnet sein. 
S. 9. 
Die Uebertragung von Quittungsbogen oder Aktien erfolgt durch schrift- 
liche Anzeige des Cedenten und Cessionars an die Direktion der Gesellschaft. 
Die Richtigkeit einer Cession zu prüfen ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber 
nicht verpflichtet. 
- 
Der ursprüngliche Zeichner wird weder durch Cession noch durch Kadu- 
zirung G. 6.) von der Verhaftung für den vollen Nominalbetrag seiner Aktien 
entbunden. Jedoch hat die Direklion das Recht, ihn auf seinen Antrag von 
fernerer Verpflichtung zu entlassen, sobald vierzig Prozent voll eingezahlt sind. 
S. 11. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Quittungsbogen, Oividen= 
denscheine oder Aktien mortifizirt werden, so erläßt die Direktion dreimal 
in Zwischenrdumen von wenigstens vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, 
jene Dokumente einzuliefern, oder die erwaigen Rechte daran geltend zu machen. 
Sind zwei Monate nach der letzten Aufforderung die Dokumente nicht einge- 
liefert, oder Rechte nicht geltend gemacht worden, so wird die Amortisation 
von dem betreffenden Gerichte, auf Antrag der Direktion, ausgesprochen. Die 
Direktion fertigt demnächst an Stelle der mortifizirten Dokumente neue aus. 
Die Kosten dieses Verfahrens fallen den Betheiligten zur Last. 
(Nr. 2970.) g. 12.
	        
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