Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 129 — 
die Borschriften eines von der Direktion zu erlassenden Betriebreglements genan 
zu beachten, auch sich allen bahnpolizeilichen Bestimmungen zu fuͤgen, wobei 
ihnen jedoch der Rekurs an das Königliche Eisenbahn-Komnmissariat in Cön 
vorbehalten bleibt. 
Titel IV. 
Ermittelung und Verwendung des Ertrags. 
F. 17. 
Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschaftjahrs wird von 
der Direktion eine Bilanz des Gesellschaftsvermögens gezogen, in welcher die 
Ausgaben und Einnahmen, nach den verschiedenen Hauplgattungen gesondert, 
aufzuführen sind. 
g. 18. 
Der Reinertrag wird folgendermaßen ermittelt: 
a) Aus dem Brto-Einkommen des Unternehmens werden die Verwaltungs-, 
Umterhaktungs= und Betriebskosten, sowie alle sonstigen das Unternehmen 
belastende Ausgaben, darunter auch die den Mitgliedern der Direklion 
und den Beamten zu gewährenden Gehälter, Remunerationen oder Ent- 
schddigungen bestritten. 
5b) Sodann wird behufs der Bildung eines Reservesonds zur Bestreitung 
der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Inventariums, so- 
wie zur Deckung der in außerordentlichen Fällen erforderlichen Auslagen, 
ein von der Generalversammlung zu bestimmender Betrag vorweg genom- 
men. Dieser Betrag soll nicht unter zweitausend Thaler bleiben; sobald 
jedoch die angesammelte Summe auf zwanzigkausend Thaler gebrachr ist, 
können nach dem Ermessen der Generalversammlung und mit Justimmung 
des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- 
beiten die ferneren Zuschüsse verringert oder ganz sistirt werden. Der 
Staatsregierung bleibt überhaupt die Befugniß, die Beiträge zum Re- 
servefonds nöthigenfalls auch abweichend von den Beschlüssen der Gene- 
ralversammlung festzusetzen. 
Der Reservefonds wird getrennt verwaltet und die Zinsen zum 
Kapital geschlagen. 
) Der nach Abzug der unter a. und b. gedachten Betrüge sich ergebende 
Rest bildet den wirklichen Reinertrag, den das Unternehmen gewährt hat. 
. 19. 
Der nach F. 18. c. sich ergebende Reinertrag wird, den Beschläüffen der 
Generalversammlung gemäß, als Dividende unter die Aktionaire gleichmäßig 
Jahrgang 1858. (Nr. 3970.) 18 ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.