Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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vertheilt, mit der Maaßgabe jedoch, daß, wenn der Reinertrag eines Jahres 
nicht ausreichen sollte, um auf alle Abtien eine Dividende von vier ein halb 
Prozem zu gewähren, derselbe bis zur Höhe dieses Prozentsatzes zunächst auf 
die Priosth-Stammmakien Litt. B. vertheilt wird. 
§. 20. 
Die Auszahlung der Oinvidende erfolgt gegen Rückgabe der nach dem 
Schema Anlage B. ausgefertigten Dividendenscheine an der Gesellschaftekafe zu 
Mblheim a. d. Ruhr, jedoch nicht eher, als bis dem Ministerium für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten der Ausweis vorgelegt worden ist, daß solche 
den gesetzlichen und statutmaßigen Bestimmungen entsprechend festgestellt worden 
war. Wegen der Dividendenzahlungen wird die Oirektion jährlich die erforder- 
lichen öffentlichen Bekanntmachungen durch die im 9. 34. bezeichneten öffent- 
lichen Blätter erlassen. 
K. 21. 
Die Diovidenden, welche nicht innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage an 
gerechnet, in Empfang genommen worden sind, verfallen der Gesellschaft; je- 
doch muß vorher eine zweimalige öffentliche Aufforderung zur Empfangnahme 
in Zwischenrdumen von wenigstens Einem Jahre durch die Direktion erlassen 
worden sein. Diese hat sodann die fraglichen Dividendenscheine öffentlich für 
werthlos zu erklären. « 
Titel V. 
Verwaltung. 
S. 22. 
Die Verwaltungsorgane der Gesellschaft sind: 
a) die Direktion; 
b) die Generalversammlung. 
A. Direktion. 
g. 23. 
Die Direktion besteht aus dem Direktor und vier Deputirten, deren einer 
den Direktor in Verhinderungsfaͤllen vertritt. 
Die Direktionsmitglieder werden von der Generalversammlung durch ab- 
solute Stimmenmehrheit Ziahn und zwar der Direktor auf fuͤnf, die Depu- 
tirten auf drei Jahre. Die Ausscheidenden sind wieder waͤhlbar. Erledigt sich 
innerhalb einer Wahlperiode die Stelle eines Direktionsmitgliedes, so nimmt 
die naͤchste Generalversammlung die Ersatzwahl fuͤr den Rest der Wahl- 
periode vor. D 
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