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c) Im Falle der Unzulaͤnglichkeit der Beitraͤge der Arbeiter zu der bei dem
Bau der Bahn in Gemäßheit des §. 21. der Verordnung vom 21. De-
zember 1846. eingerichteten Krankenkasse, hat die Gesellschaft die erfor-
derlichen Zuschüsse zu leisten.
Im Uebrigen bestimmen sich die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate
nach den Gesetzen vom 3. November 1838. und 9. November 1843., sowie
nach den in Folge derselben ergangenen oder noch zu erlassenden gesetzlichen
Bestimmungen.
Muülheim a. d. Ruhr, den 20. Januar 1854.
Anlage A. zu §. 8.
... Stamm-Aktie Litt. A.
(Priorikkts-Stamm-Aktie Litt. B.)
der
Mülheim-Essener Eisenbahn-Gesellschaft
in
Mülheim a. d. Ruhr
über
100 Thaler Preuß. Kurant.
Inhaber dieser Stamm-Aktie Litt à„ . .
(Prioritäts-Stamm-Aktie Litt. BBBll.„
hat den Betrag von Einhundert Thaler Preuß. Kurant baar eingezahlt und
nimmt im Verhällat dieses Betrages Antheil an dem Vermögen der Mülheim-
Essener Eisenbahn-Gesellschaft und an dem auf die Stamm-Aktien Litt. A.
(Pieoritäts-Stamm-Aktien Litt. B.) fallenden Gewinn, sowie überhaupt an
allen Rechten und Verpflichtungen, welche das am 20. Januar 1854. vollzo=
gene undaannnd . .. . . . Allerhoͤchst genehmigte Statut verleiht
und auferlegt.
Mülheim a. d. Ruhr, den
(Stempel)
Die Direktion der Mülheim-Essener Eisenbahn-Gesellschaft.
(Auf der Rückseite werden die S#. 4. 7. bis 12. und 19. wörtlich abgedruckt.)
#. 2970—3074.) An-