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(Nr. 3973.) Gesetz, betreffend die gewerblichen Unterstätzungskassen. Vom 3. April 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
S. 1.
Durch Ortsstatuten (§9. 168. ff. der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom
17. Januar 1845.) kann für Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter die Ver-
pflichtung festgesetzt werden, Kassen und Verbindungen zu gegenseitiger Unter-
stützung zu bilden, oder bereits bestehenden Einrichtungen dieser Art beizutreten.
Lehrlinge, welche Lohn erhalten, können durch das Scatut hinsichtlich der
Betheiligung bei jenen Kassen den Gesellen und Gehülfen gleichgestellt werden.
g. 2.
Auch da, wo selbststaͤndige Gewerbetreibende, fuͤr deren Gewerbe am
Orte eine Innung nicht besteht (F. 56. der Verordnung vom 9. Februar
1849.), zur Bildung von Kranken-, Sterbe= oder sonstigen Hülfskassen zusam-
mengetreten sind, können mit Zustimmung der Vertreter der betreffenden Kassen
Alle, welche in dem Gemeindebezirke gleiche oder verwandte Gewerbe selbst-
ständig betreiben, durch Ortsstaturen verpflichtet werden, diesen Kassen beizu-
treten.
g. 3.
Die im §F. 169. der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845., im
K. 56. bis §. 58. der Verordnung vom 9. Februar 1849., und im §. 1. und
K. 2. des gegenwärtigen Gesetzes erwähnten Bestimmungen können künftig,
sofern dem obwaltenden Bedürfnisse durch ein entsprechendes Ortsstatut nicht
genügt wird, auch von der Regierung nach Anhörung Gewerbtreibender und
der Kommunalbehörden für einzelne oder, nach Maaßgabe des Bedürfnisses,
für mehrere Ortschaften getroffen werden.
F. 4.
Sowohl die bestehenden, als die neu zu errichtenden, in den §#. 1. bis
3. erwähnten Kassen haben, wenn ihre Stakuten von der zuständigen Behörde
genehmigt sind, die Rechte juristischer Personen. Die Ansprüche der Berech-
tigten auf die beistungen dieser Kassen können weder an Dritte übertragen,
noch auch mit Arrest belegt werden.
F. 5.