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g. 5.
Die vorbezeichneten Kassen stehen unter der Aufsicht der Kommunal-
behoͤrde, welche dieselbe durch einen Kommissarius auszuüben hat. Die Kosten
der Verwaltung koͤnnen bis zur Haͤlfte ihres Betrages durch Ortsstatuten oder
durch die im F. 3. erwähnte Anordnung der Regierung den betreffenden Ge-
meinden zur Last gelegt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 3. April 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3974.) Gesetz, betreffend die Vereinigung der Berg-, Hütten-, Salinen= und Aufberel-
tungs-Arbeiter in Knappschaften, für den ganzen Umfang der Monarchie.
Vom 10. April 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, für den ganzen Umfang der
Monarchie, was folgt: -
H.1.
Fuͤr die Arbeiter aller Bergwerke, Huͤtten, Salinen und Aufbereitungs-
Anstalten, welche fuͤr Rechnung des Staates oder fuͤr Privatrechnung betrieben
werden und unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, sollen Knappschafts-
Vereine gebildet werden, welche den Zweck haben, ihren Theilnehmern und de-
ren Angehébrigen, nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes, Unterstützungen zu
gewähren.
Wenmn mit den vorbezeichneten Werken zugleich Gewerbsanlagen, welche
nicht unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, verbunden sind, so kann unter
Zustimmung der Werkstigenehmer der Beitritt der bei jenen Gewerbsanlagen
beschäftigten Arbeiter zu den Knappschafts-Vereinen angeordnet werden.
(Nr. 3973—3974.) 19°