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. 7.
Die polizeiliche Gefängnißstrafe (Strafgesetzbuch §. 334.) kann gegen
solche Gefangene, welche sich auf ihre Kosten zu verpflegen außer Stande sind,
auch in der Weise vollstreckt werden, daß dieselben während der für die Ge-
fängnißstrafe bestimmten Dauer, ohne in einer Gefangenanstalt eingeschlossen zu
sein, zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind,
angehalten werden.
Sie können zu dem Ende einer anderen öffentlichen Behörde überwiesen
werden, um sie so viele Tage zur unentgeltlichen Verrichtung von dergleichen
Arbeiten anzuhalten, als polizeiliches Gefängniß gegen sie erkannt ist.
Die Behörden sind ermächrigk, gewisse Tagewerke dergestalt zu bestim-
men, daß die Verurtheilten, wenn sie durch angestrengte Thältigkeit mit der ih-
nen zugewiesenen Arbeit früher zu Stande kommen, auch früher emtlassen wer-
en können.
K. 8.
Die Bestimmungen der §9§. 1. und 2. finden auch auf solche Gefangene
Anwendung, gegen welche auf Grund der vor Einführung des Strafgesetzbuches
gültig gewesenen Strafgesetze auf Zwangsarbeit, Festungsarbeit oder Straf-
arbeit erkannt worden (
F. 9.
Der Minister der Justiz und der Minister des Innern sind, ein jeder
in Beziehung auf die unter seiner Aufsicht stehenden Gefangenanstalten, mit
der Ausführung dieses Gesetzes und dem Erlaß der dazu erforderlichen In-
strukrionen beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kôniglichen Insiegel. -
Gegeben Bellevue, den 11. April 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
VBelm, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)