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schehen ist, erlassen, sonstige Verfuͤgungen aber, nach denen die Unterthanen sich
u1ichten haben, durch Ihre Regierungen zur öffentlichen Kenntniß bringen
assen.
Artikel 3.
Etwanige Abänderungen der betreffenden, in Preußen bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen, sowohl in Beziehung auf die Steuersätze als auch in Be-
ziehung auf sonstige Einrichtungen und Anordnungen, welche der Uebereinstim-
mung wegen auch in den Anhaltischen Landen zur Ausführung zu bringen
sind, bedürfen der Zustimmung der Herzoglichen Regierungen.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände-
rungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein gerroffen werden.
Artikel 4.
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der frag-
lichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Rezepturen,
die Ernennung der Erhebungs= und Aufsichtsbeamten, deren dienstliche und son-
stige Verhältnisse und die obere Leitung des Sceuerdiensten, ferner die Unter-
suchung und Bestrafung der Steuervergehen betrifft, sollen dieselben Verabre-
dungen maaßgebend sein, welche in dem zwischen den hohen kontrahirenden
Theilen am heutigen Tage abgeschlossenen Verrrat e wegen Fortdauer des An-
schlusses der Anhaltischen Herzogthümer an das Zollsysiem Preußens hinsicht-
lich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben ge-
troffen worden sind.
Artikel 5.
In Folge der vorslehenden Bestimmungen wird zwischen Preußen und
den Anhaltischen Herzogthümern eine Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte vom
Branntwein mit Einschluß der Uebergangsabgabe vom Branntwein Statt fin-
den und der Ertrag nach dem Verhältnisse der Bevölkerung vertheilt werden.
Artikel 6.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. Januar
1854. zur Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig auf zwölf Jahre,
mithin bis zum letzten Dezember 1865. festgesetzt. Erfolgt nicht spatestens
neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von der einen oder der anderen
Seite eine Aufkündigung, so wird der Vertrag auf weitere zwölf Jahre und
so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen.
Derselbe soll alsbald den betheiligten Regierungen zur Ratifikation vor-
gelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden mit miglichser Bae-
eu-