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Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 20. Maͤrz 1854.
« Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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(Nr. 3980.) Allerhöchster Erlaß vom 20. März 1854., betressend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
Falkenberg über Tillowitz und Friedland bis an die Kreisgrenze in der
Richtung auf Jülz durch den Kreis Falkenberg.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Falkenberg über Tillowitz und Friedland bis an die Kreisgrenze
in der Richtung auf Zülz durch den Kreis Falkenberg, im Regierungsbezirk
Oppeln, genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriations-
recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße
zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise
gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Umterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der son-
stigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 20. März 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den
Finanzminister.
(Nr. 3981.)